Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich zu ersetzen, wenn kein Bagatellschaden von bis zu 700,– Euro vorliegt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens steht weder entgegen, dass der Schädiger bzw. sein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einen Teil des Schadens reguliert hat, noch dass zuvor ein Kostenvoranschlag eingeholt wurde. Der Schädiger ist stets berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, … Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 24.07.2012 zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Falle eines über einen Bagatellschaden hinausgehenden Schadens weiterlesen
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